Kooperationsvereinbarung
- Details
- 11. März 2025
Zwischen
- der Technischen Universität Dresden,
vertreten durch die Rektorin, Prof. Dr. Ursula M. Staudinger,
Helmholtzstr. 10, 01069 Dresden - der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden,
vertreten durch die Rektorin, Prof. Dr. Katrin Salchert,
Friedrich-List-Platz 1, 01069 Dresden - der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig,
vertreten durch den Rektor, Prof. Dr. Mark Mietzner,
Gustav-Frytag-Straße 43-45, 04277 Leipzig - der Hochschule Mittweida,
vertreten durch den Rektor, Prof. Dr. Volker Tolkmitt,
Technikumplatz 17, 09648 Mittweida - sowie der
Hochschule Zittau/Görlitz,
vertreten durch den Rektor, Prof. Dr. Alexander Kratzsch,
Theodor- Körner- Allee 16, 02763 Zittau
- nachfolgend alle gemeinsam auch Kooperationsparteien genannt -
wird folgende Kooperationsvereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTW Dresden), die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig), die Hochschule Mittweida (HSMW), die Hochschule
Zittau/Görlitz (HSZG) und die Technische Universität Dresden (TU Dresden) vereinbaren eine Zusammenarbeit und den Austausch von Angeboten im Rahmen des „Studium Generale", des „Studium
Integrale" und des „Studium fundamentale" ab dem Wintersemester 2024/25.
§ 1 Gegenstand und Ziel der Kooperation
Ziel der Kooperation ist es, den ordentlich (immatrikulierten) Studierenden oben genannter Hochschulen die Möglichkeit zu geben, an ausgewählten Lehr- und Sonderveranstaltungen des „Studium
Generale" der HSMW, der HTWK Leipzig, des „Studium fundamentale" der HSZG und der TU Dresden sowie des „Studium Integrale" der HTW Dresden zu den gleichen Bedingungen wie die
ordentlich Studierenden der jeweiligen Hochschulen teilzunehmen und damit ihre umfassende Allgemeinbildung zu fördern.
§ 2 Öffentlichkeitsarbeit
Die Hochschulen bewerben aktiv das Studium Generale-, Studium fundamentale bzw. Studium Integrale-Angebot oben genannter Hochschulen. Hierzu stellen sich die beteiligten Hochschulen gegenseitig entsprechende Informationen und Materialien zur Verfügung.
§ 3 Leistungen der Hochschulen
- Die anbietende Hochschule erlaubt Studierenden der entsendenden Hochschulen, Module und Veranstaltungen im Studium-Generale- bzw. Studium-Integrale-Angebot der anbietenden Hochschule zu besuchen und die zugehörigen Prüfungsleistungen abzulegen.
- Die Entscheidung, welche Module und Veranstaltungen aus dem Studium Generale, Studium fundamentale bzw. Studium Integrale der anbietenden Hochschule für Studierende der entsendenden Hochschule geöffnet werden, trifft die anbietende Hochschule vor dem jeweiligen Semesterbeginn. Sie unterrichtet die entsendenden Hochschulen entsprechend. Die entsendenden Hochschulen können ihrerseits aus diesem Angebot eine Auswahl vornehmen. Die anbietende Hochschule kann die Anzahl der Plätze in Modulen und Veranstaltungen für Studierende der anderen Hochschulen begrenzen. Stundenplankompatibilität für Studierende der entsendenden Hochschulen muss die anbietende Hochschule nicht gewährleisten.
- Für erfolgreich absolvierte Module im Studium Generale, Studium fundamentale bzw. Studium Integrale können sich Studierende der entsendenden Hochschulen die Modulnote und die erworbenen ECTS vom verantwortlichen Dozenten bzw. der verantwortlichen Dozentin des Moduls bescheinigen lassen. Für einzelne, erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen im Studium Generale, Studium fundamentale bzw. Studium Integrale können sich Studierende der entsendenden Hochschulen den zugeordneten Arbeitsaufwand in Stunden oder die SWS zugeordneter Lehrveranstaltungen sowie gegebenenfalls die erreichte Note bei der Dozentin bzw. dem Dozenten bescheinigen lassen. Ist keine Prüfungsleistung vorgesehen, können sich die Studierenden die Teilnahme unter Angabe der ECTS und SWS bescheinigen lassen. Über eine Anrechnung auf das Studium an den entsendenden Hochschulen entscheiden die zuständigen Prüfungsausschüsse der Fakultäten dieser Hochschulen.
§ 4 Datenschutz
(1) Die Kooperationsvereinbarung unterliegt grundsätzlich den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, auf die an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen wird. Die Kooperationsparteien bekräftigen, dass die mit der Umsetzung der Kooperationsvereinbarung befassten Personen personenbezogene Daten ausschließlich für die Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung der gemeinsam gestalteten Maßnahmen erheben, verarbeiten und nutzen.
(2) Sofern die Kooperationsparteien die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung gemeinsam festlegen, wird über die Kooperationsvereinbarung hinaus eine Vereinbarung nach Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwischen den Beteiligten abgeschlossen.
§ 5 Kosten
Die Kooperation wird kostenneutral durchgeführt. Von den Studierenden der beteiligten Hochschulen werden in der Regel für die obigen Leistungen keine Gebühren und Auslagen erhoben. Die
beteiligten Hochschulen erheben im Rahmen des Gegenstandes dieser Kooperation gegenseitig keine Gebühren und Auslagen.
§ 6 Verantwortliche Struktureinheiten
Die Verantwortung für das „Studium Integrale" an der HTW Dresden hat das Prorektorat Lehre und Studium. Verantwortlich im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung ist an der TU Dresden das Prorektorat Bildung. Verantwortlich für das „Studium Generale" der HSMW ist Prorektorat Bildung, für das „Studium Generale" an der HTWK Leipzig das Prorektorat Bildung, für das „Studium fundamentale" der HSZG das Prorektorat Bildung und Internationales.
§ 7 Hauftungsauschluss
- Die Kooperationsparteien haften untereinander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden begrenzt.
- Soweit die Kooperationsparteien einzeln oder in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit der Erfüllung aus dieser Vereinbarung Dritten gegenüber haften, stellt die Kooperationspartei, die den Schaden zu vertreten hat, die anderen Kooperationsparteien von den Ansprüchen Dritter frei. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden nicht eindeutig festzustellen, wird die Kooperationspartei, die von den Dritten in Anspruch genommen wurde, von den anderen Kooperationsparteien im Innenverhältnis anteilig entlastet.
- Für Verrichtungsgehilfen gelten die Formulierungen entsprechend.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
- Die Kooperationsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die letzte Kooperationspartei in Kraft und wird unbefristet geschlossen.
- Sie kann zum Ende eines jeden Semesters mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist an die Schriftform gebunden.
§ 9 Erweiterung der Kooperationsvereinbarung mit weiteren Hochschulen
Eine Erweiterung der Kooperationsvereinbarung um weitere sächsische Hochschulen oder eine Vertragsänderung ist jeweils mit Wirkung zum nächsten Semesterbeginn möglich, bedarf jedoch
der Zustimmung aller Kooperationsparteien.
§ 10 Sonstige Regelungen und Übergangsregelungen
- Die vorliegende Kooperationsvereinbarung führt die Vorgänger-Kooperationsvereinbarung zwischen der TU Dresden und der HTW Dresden fort. Studierende, die aufgrund der früheren Kooperationsvereinbarung in das Studium-Generale immatrikuliert sind bzw. waren, können entsprechend den geltenden Vorschriften das Studium beenden und erhalten die entsprechenden Nachweise hierfür. Neuimmatrikulationen in das Studium-Generale erfolgen ab dem Wintersemester 2024/2025 auf Grundlage der vorliegenden Kooperationsvereinbarung.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen und/oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
- Sollten Regelungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich die Vereinbarung als lückenhaft erweisen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr rückwirkend eine Reglung treten, die rechtlich zulässig ist und dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
- Gerichtsstand ist Dresden.